<!--[-->Verordnung über Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme (IG‑L‑VBA‑Verordnung)<!--]-->
Verordnung über Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme (IG‑L‑VBA‑Verordnung)
Verordnung vom 08.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt verbindliche Kriterien für flexible Verkehrsbeeinflussungssysteme fest, damit sie mindestens dieselbe Umweltauswirkung wie permanente Geschwindigkeitsbegrenzungen haben, und passt die Bezeichnung des Ministeriums an.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie4/8/2021XXVII
Umwelt
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung legt verbindliche Kriterien für flexible Verkehrsbeeinflussungssysteme fest, damit sie mindestens dieselbe Umweltauswirkung wie permanente Geschwindigkeitsbegrenzungen haben, und passt die Bezeichnung des Ministeriums an.

Schwerpunkte

  • Der Landeshauptmann muss sicherstellen, dass flexible Verkehrsbeeinflussungssysteme mindestens die gleiche Wirkung wie permanente Geschwindigkeitsbegrenzungen im Winter haben oder mindestens 75 % dieser Wirkung erreichen.
  • Der Wortlaut von § 2 wird geändert, damit er die aktuelle Bezeichnung der Ministerin (Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) widerspiegelt.
Dokumente (PDFs)
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Gewessler Leonore, BA - 48

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