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Heimarbeitstarif für chemische Erzeugnisse (Verordnung 155/2021)
Verordnung vom 08.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 155/2021 legt einen einheitlichen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie definiert Lohnstufen, Stückentgelte und einen zusätzlichen Zuschlag von 10 % und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit4/8/2021XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 155/2021 legt einen einheitlichen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie definiert Lohnstufen, Stückentgelte und einen zusätzlichen Zuschlag von 10 % und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und bezieht sich ausschließlich auf die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeit nicht bereits anderweitig geregelt ist.
  • Die Stückentgelte werden nach dem Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe berechnet, wobei die Lohnstufe 3 einen Stundenlohn von 8,80 € festlegt.
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