<!--[-->8. Novelle der 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (Besuchs‑ und Datumsänderungen)<!--]-->
8. Novelle der 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (Besuchs‑ und Datumsänderungen)
Verordnung vom 09.04.2021

Zusammenfassung

Die 8. Novelle zur COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung begrenzt Besucherzahlen in Pflegeeinrichtungen, korrigiert Datumsangaben und fügt einen neuen Absatz hinzu; alle Änderungen gelten ab dem 11. April 2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/9/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 8. Novelle zur COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung begrenzt Besucherzahlen in Pflegeeinrichtungen, korrigiert Datumsangaben und fügt einen neuen Absatz hinzu; alle Änderungen gelten ab dem 11. April 2021.

Schwerpunkte

  • Besuche in Pflegeeinrichtungen dürfen höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Woche umfassen.
  • Im Absatz 1 von § 26 wird das Datum „16. April“ durch „20. April“ ersetzt.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



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