Zusammenfassung
Die Verordnung 165/2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie führt eine neue Pflicht ein, bei Kontrollen die Notwendigkeit einer medizinischen Leistung nachzuweisen, streicht das Wort „Malta“ aus Anlage B und legt den Inkraft‑Treff‑Zeitpunkt der Änderungen auf den 15. April 2021 fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/12/2021XXVII
Grenze
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 165/2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie führt eine neue Pflicht ein, bei Kontrollen die Notwendigkeit einer medizinischen Leistung nachzuweisen, streicht das Wort „Malta“ aus Anlage B und legt den Inkraft‑Treff‑Zeitpunkt der Änderungen auf den 15. April 2021 fest.Schwerpunkte
- Eine neue Regelung verlangt, dass bei einer Kontrolle die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen glaubhaft gemacht werden muss, zusätzlich zur Vorlage der Bestätigung nach Anlage G oder H.
- Das Wort „Malta“ wird aus Anlage B gestrichen, sodass Malta nicht mehr als Sonderfall in der Einreiseverordnung aufgeführt ist.
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