Zusammenfassung
Die Verordnung zur Eindämmung von COVID‑19 im Strafvollzug wurde im April 2021 angepasst: Der Geltungsbereich wird auf Wien und Niederösterreich beschränkt, das Inkrafttretungsdatum geändert und ein neuer Absatz 14 in § 10 eingefügt, der am 19. April 2021 wirksam wird.Bundesministerium für Justiz4/16/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Eindämmung von COVID‑19 im Strafvollzug wurde im April 2021 angepasst: Der Geltungsbereich wird auf Wien und Niederösterreich beschränkt, das Inkrafttretungsdatum geändert und ein neuer Absatz 14 in § 10 eingefügt, der am 19. April 2021 wirksam wird.Schwerpunkte
- Der geografische Geltungsbereich wird von Wien, Niederösterreich und Burgenland auf nur noch Wien und Niederösterreich reduziert.
- Das im alten Text genannte Datum 18. April 2021 wird durch das neue Datum 25. April 2021 ersetzt.
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