<!--[-->Erklärung des SWÖ‑Kollektivvertrags zur Satzung<!--]-->
Erklärung des SWÖ‑Kollektivvertrags zur Satzung
Verordnung vom 22.04.2021

Zusammenfassung

Das Bundeseinigungsamt erklärt den Zusatz‑Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als gesetzliche Satzung. Damit gilt der Tarifvertrag flächendeckend für alle sozial‑ und gesundheitsbezogenen Dienstleister in Österreich, mit Ausnahmen und ab dem 23. April 2021.
Bundesministerium für Arbeit4/22/2021XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Das Bundeseinigungsamt erklärt den Zusatz‑Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als gesetzliche Satzung. Damit gilt der Tarifvertrag flächendeckend für alle sozial‑ und gesundheitsbezogenen Dienstleister in Österreich, mit Ausnahmen und ab dem 23. April 2021.

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt erklärt den Zusatz‑Kollektivvertrag des SWÖ als gesetzliche Satzung, damit er für alle betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich wird.
  • Der fachliche Geltungsbereich umfasst Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste, jedoch nicht öffentliche Einrichtungen, Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungsdienste, private Kindergärten und ähnliche Einrichtungen.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Kocher Martin, Mag. Dr. © Parlamentsdirektion

Kocher Martin, Mag. Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.