Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Zusatz‑Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als gesetzliche Satzung. Damit gilt der Tarifvertrag flächendeckend für alle sozial‑ und gesundheitsbezogenen Dienstleister in Österreich, mit Ausnahmen und ab dem 23. April 2021.Bundesministerium für Arbeit4/22/2021XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Zusatz‑Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als gesetzliche Satzung. Damit gilt der Tarifvertrag flächendeckend für alle sozial‑ und gesundheitsbezogenen Dienstleister in Österreich, mit Ausnahmen und ab dem 23. April 2021.Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Zusatz‑Kollektivvertrag des SWÖ als gesetzliche Satzung, damit er für alle betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich wird.
- Der fachliche Geltungsbereich umfasst Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste, jedoch nicht öffentliche Einrichtungen, Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungsdienste, private Kindergärten und ähnliche Einrichtungen.
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