Anpassung der Beschäftigungsquoten für ausländische Arbeitskräfte im Tourismus sowie in Land‑ und Forstwirtschaft (2021)
Verordnung vom 23.04.2021Zusammenfassung
Die Verordnung erhöht die zulässige Gesamtzahl befristeter Arbeitsplätze für ausländische Beschäftigte im Tourismus und in der Land‑ und Forstwirtschaft von 3 046 auf 3 136, hebt die Mindestzahl von 550 auf 640 an und steigert den zulässigen Anteil ausländischer Arbeitskräfte von 30 % auf 50 %.Bundesministerium für Arbeit4/23/2021XXVII
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung erhöht die zulässige Gesamtzahl befristeter Arbeitsplätze für ausländische Beschäftigte im Tourismus und in der Land‑ und Forstwirtschaft von 3 046 auf 3 136, hebt die Mindestzahl von 550 auf 640 an und steigert den zulässigen Anteil ausländischer Arbeitskräfte von 30 % auf 50 %.Schwerpunkte
- Die zulässige Gesamtzahl befristeter Arbeitsplätze für ausländische Beschäftigte im Tourismus und in der Land‑ und Forstwirtschaft wird von 3 046 auf 3 136 erhöht.
- Die Mindestzahl der befristeten Stellen, die für ausländische Arbeitskräfte vorgesehen sind, wird von 550 auf 640 angehoben.
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