Verordnung zur Fristverlängerung und Inkrafttretensbestimmung von COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen (2021)
Verordnung vom 23.04.2021Zusammenfassung
Die Verordnung vom 23. April 2021 verlängert das Gültigkeitsdatum von COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen bis zum 2. Mai 2021 und regelt, dass diese Änderung mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.Bundesministerium für Justiz4/23/2021XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 23. April 2021 verlängert das Gültigkeitsdatum von COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen bis zum 2. Mai 2021 und regelt, dass diese Änderung mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.Schwerpunkte
- Das Datum, bis zu dem die besonderen COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen gelten, wird von 25. April 2021 auf den 2. Mai 2021 verlängert.
- Ein neuer Absatz (15) wird in § 8 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
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