<!--[-->Verordnung zur Fristverlängerung und Inkrafttretensbestimmung von COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen (2021)<!--]-->
Verordnung zur Fristverlängerung und Inkrafttretensbestimmung von COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen (2021)
Verordnung vom 23.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 23. April 2021 verlängert das Gültigkeitsdatum von COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen bis zum 2. Mai 2021 und regelt, dass diese Änderung mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.
Bundesministerium für Justiz4/23/2021XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 23. April 2021 verlängert das Gültigkeitsdatum von COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen bis zum 2. Mai 2021 und regelt, dass diese Änderung mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

Schwerpunkte

  • Das Datum, bis zu dem die besonderen COVID‑19‑Vorkehrungen in Strafsachen gelten, wird von 25. April 2021 auf den 2. Mai 2021 verlängert.
  • Ein neuer Absatz (15) wird in § 8 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Zadić Alma, Dr., LL.M. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.