Zusammenfassung
Die Verordnung vom 23. April 2021 ändert das Strafvollzugsgesetz, um COVID‑19‑Schutzmaßnahmen zu aktualisieren: Das Datum in § 5 Abs. 1 wird korrigiert und ein neuer Absatz (15) in § 10 eingefügt, der auf die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 verweist.Bundesministerium für Justiz4/23/2021XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 23. April 2021 ändert das Strafvollzugsgesetz, um COVID‑19‑Schutzmaßnahmen zu aktualisieren: Das Datum in § 5 Abs. 1 wird korrigiert und ein neuer Absatz (15) in § 10 eingefügt, der auf die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 verweist.Schwerpunkte
- Das Datum in § 5 Abs. 1 der bestehenden Verordnung wird von „25. April 2021“ auf „2. Mai 2021“ geändert.
- Nach Absatz 14 von § 10 wird ein neuer Absatz 15 eingefügt, der auf die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 verweist.
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