Zusammenfassung
Die Verordnung 197/2021 ändert die Zimmereitechnik‑Ausbildungsordnung: Der Ausdruck „als Ausbildungsversuch“ wird gestrichen, § 1 Abs. 2 entfällt, Absatz 3 wird umbenannt, § 14 wird neu formuliert und § 15 wird gelöscht. Inkrafttreten am 1. Juli 2021.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort4/30/2021XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung 197/2021 ändert die Zimmereitechnik‑Ausbildungsordnung: Der Ausdruck „als Ausbildungsversuch“ wird gestrichen, § 1 Abs. 2 entfällt, Absatz 3 wird umbenannt, § 14 wird neu formuliert und § 15 wird gelöscht. Inkrafttreten am 1. Juli 2021.Schwerpunkte
- In § 1 Abs. 1 wird die Formulierung „als Ausbildungsversuch“ gestrichen, um die Sprache zu vereinfachen.
- Der bisherige Absatz 2 von § 1 wird vollständig gestrichen.
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