<!--[-->Verordnung zur monatlichen Datenübermittlung von Kurzarbeitsbeihilfen (AMS‑DÜV)<!--]-->
Verordnung zur monatlichen Datenübermittlung von Kurzarbeitsbeihilfen (AMS‑DÜV)
Verordnung vom 05.05.2021

Zusammenfassung

Die AMS‑Datenübermittlungsverordnung legt fest, dass das Arbeitsmarktservice monatlich detaillierte Daten zu Kurzarbeitsbeihilfen an zentrale Behörden übermitteln muss, um die Förderungen zu prüfen und Missbrauch zu verhindern.
Bundesministerium für Finanzen5/5/2021XXVII
Finanzwesen
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die AMS‑Datenübermittlungsverordnung legt fest, dass das Arbeitsmarktservice monatlich detaillierte Daten zu Kurzarbeitsbeihilfen an zentrale Behörden übermitteln muss, um die Förderungen zu prüfen und Missbrauch zu verhindern.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf das COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz, um die Plausibilisierung von Kurzarbeitsbeihilfen zu regeln.
  • Die monatliche Datenübermittlung umfasst für jeden Arbeitnehmer die Sozialversicherungsnummer, die Höhe der Beihilfe und weitere Abrechnungsdaten.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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