Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen an die Landeshauptleute, damit die Länder die Leistungen an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher direkt leisten können. Sie gilt vom 19. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/18/2021XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen an die Landeshauptleute, damit die Länder die Leistungen an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher direkt leisten können. Sie gilt vom 19. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf Art. 104 Abs. 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, um die Übertragung der Zuständigkeit zu legitimieren.
- Der Landeshauptmann und die nachgeordneten Behörden erhalten die Aufgabe, die finanziellen Zuwendungen an Sozialhilfe‑ bzw. Mindestsicherungsbezieher zu zahlen.
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