<!--[-->Übertragung der COVID‑19‑Armutshilfen auf die Länder<!--]-->
Übertragung der COVID‑19‑Armutshilfen auf die Länder
Verordnung vom 18.01.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen an die Landeshauptleute, damit die Länder die Leistungen an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher direkt leisten können. Sie gilt vom 19. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/18/2021XXVII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen an die Landeshauptleute, damit die Länder die Leistungen an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher direkt leisten können. Sie gilt vom 19. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf Art. 104 Abs. 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, um die Übertragung der Zuständigkeit zu legitimieren.
  • Der Landeshauptmann und die nachgeordneten Behörden erhalten die Aufgabe, die finanziellen Zuwendungen an Sozialhilfe‑ bzw. Mindestsicherungsbezieher zu zahlen.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Anschober Rudolf © Parlamentsdirektion

Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.