Zusammenfassung
Die Novelle 2021 der Überwachungsprogramme‑Verordnung 2015 korrigiert einen Verweis in § 4 Abs. 1, fügt in § 6 Abs. 3 Z 2 einen EU‑Durchführungsbeschluss zur Resistenzüberwachung ein und schafft einen neuen Absatz 2a nach § 6 Abs. 2. Alle Änderungen gelten ab 12. Mai 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/12/2021XXVII
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Novelle 2021 der Überwachungsprogramme‑Verordnung 2015 korrigiert einen Verweis in § 4 Abs. 1, fügt in § 6 Abs. 3 Z 2 einen EU‑Durchführungsbeschluss zur Resistenzüberwachung ein und schafft einen neuen Absatz 2a nach § 6 Abs. 2. Alle Änderungen gelten ab 12. Mai 2021.Schwerpunkte
- In § 4 Abs. 1 wird der Verweis von „§ 1 Abs. 2“ zu „§ 1 Abs. 1“ korrigiert, um die Bezugnahme auf die richtige Rechtsgrundlage zu sichern.
- § 6 Abs. 3 Z 2 wird um einen Verweis auf den EU‑Durchführungsbeschluss 2020/1729 ergänzt, der die EU‑weite Überwachung antimikrobieller Resistenz regelt.
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