<!--[-->Verlängerung der Freistellungsfristen nach ASVG §735 Abs. 3 und B‑KUVG §258 Abs. 3 (bis 30. Juni 2021)<!--]-->
Verlängerung der Freistellungsfristen nach ASVG §735 Abs. 3 und B‑KUVG §258 Abs. 3 (bis 30. Juni 2021)
Verordnung vom 21.05.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum für krankheitsbedingte Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG und § 258 Abs. 3 B‑KUVG bis zum 30. Juni 2021. Sie tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit5/21/2021XXVII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum für krankheitsbedingte Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG und § 258 Abs. 3 B‑KUVG bis zum 30. Juni 2021. Sie tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Frist, in der Arbeitnehmer*innen und Beamte Freistellungen nach den genannten Sozialversicherungsvorschriften beantragen können, wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Für Beschäftigte im privaten Sektor gilt die Verlängerung des Freistellungszeitraums nach dem ASVG.
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