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Änderung der COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021
Verordnung vom 21.05.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von Mai 2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie ergänzt § 4 und § 5a um neue Absätze, präzisiert Formulierungen in §§ 7, 9 und 14 und legt das Inkrafttreten auf den Tag nach Kundmachung fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/21/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von Mai 2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie ergänzt § 4 und § 5a um neue Absätze, präzisiert Formulierungen in §§ 7, 9 und 14 und legt das Inkrafttreten auf den Tag nach Kundmachung fest.

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1) und wird um einen neuen Absatz (2) ergänzt, der festlegt, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Absatz 1 Ziffer 2 § 5 Abs. 2 sinngemäß gilt.
  • Der bisherige § 5a wird um den neuen Absatz (1) ergänzt, der eine Ausnahmeregelung vorsieht: Unter den Voraussetzungen des Absatz 2 ist die Einreise für Personen aus § 5 Abs. 4 zulässig, obwohl § 5 Abs. 3 etwas anderes regelt.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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