Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum des COVID‑19‑Haftungsrahmens für das KMU‑Förderungsgesetz von 9. Juli 2020‑31. Dezember 2020 auf 23. Januar 2021‑30. Juni 2021 und ergänzt § 4 um einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Finanzen1/19/2021XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen
Sozialpolitik
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum des COVID‑19‑Haftungsrahmens für das KMU‑Förderungsgesetz von 9. Juli 2020‑31. Dezember 2020 auf 23. Januar 2021‑30. Juni 2021 und ergänzt § 4 um einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten regelt.Schwerpunkte
- Der Geltungszeitraum des Haftungsrahmens wird von 9. Juli 2020‑31. Dezember 2020 auf ab Inkrafttreten der neuen Fassung (voraussichtlich 20. Januar 2021) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
- Ein neuer Absatz (2) in § 4 wird eingefügt, der das Inkrafttreten von § 3 am Tag nach Kundmachung festlegt und gleichzeitig bestätigt, dass Verpflichtungen aus der vorherigen Fassung unverändert bleiben.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.