Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche Bildungsbehörden und das IQS Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler abfragen dürfen, zu welchen Zwecken und unter welchen Sicherheitsvorkehrungen. Sie regelt zudem das Antragsverfahren und ändert die Schülerbeihilfen‑ADV‑Verordnung durch einen neuen Absatz in § 11.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung6/2/2021XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche Bildungsbehörden und das IQS Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler abfragen dürfen, zu welchen Zwecken und unter welchen Sicherheitsvorkehrungen. Sie regelt zudem das Antragsverfahren und ändert die Schülerbeihilfen‑ADV‑Verordnung durch einen neuen Absatz in § 11.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass die Bildungsdirektorinnen und -direktoren aller Bundesländer sowie die Leiterin bzw. der Leiter des IQS berechtigt sind, auf die Gesamtevidenz zuzugreifen.
- Der Zweck der Datenabfrage ist die Durchführung statistischer Auswertungen, die für Planung, Aufsicht und Qualitätskontrolle im Bildungsbereich nötig sind.
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