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Liste der teilnehmenden Staaten für den OECD‑MCAA gemäß § 91 Z 2 GMSG
Verordnung vom 04.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung listet alle Staaten auf, die bis 1. Februar 2021 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten. Sie benennt zudem jene Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen, und tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen6/4/2021XXVII
Steuerwesen
Finanzwesen
Internationale Beziehungen

Zusammenfassung

Die Verordnung listet alle Staaten auf, die bis 1. Februar 2021 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten. Sie benennt zudem jene Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen, und tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung führt alle Staaten auf, die bis zum 1. Februar 2021 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten.
  • Von den teilnehmenden Staaten erfüllt eine Unterliste die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA; diese Staaten gelten als besonders vertrauenswürdig für den Informationsaustausch.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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