Zusammenfassung
Die Verordnung listet alle Staaten auf, die bis 1. Februar 2021 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten. Sie benennt zudem jene Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen, und tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen6/4/2021XXVII
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Internationale Beziehungen
Zusammenfassung
Die Verordnung listet alle Staaten auf, die bis 1. Februar 2021 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten. Sie benennt zudem jene Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen, und tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung führt alle Staaten auf, die bis zum 1. Februar 2021 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten.
- Von den teilnehmenden Staaten erfüllt eine Unterliste die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA; diese Staaten gelten als besonders vertrauenswürdig für den Informationsaustausch.
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