<!--[-->Änderung der Verordnungen zur Gewährung von Verlustersätzen und Einführung des Lockdown‑Umsatzersatzes II<!--]-->
Änderung der Verordnungen zur Gewährung von Verlustersätzen und Einführung des Lockdown‑Umsatzersatzes II
Verordnung vom 08.06.2021

Zusammenfassung

Die 252. Verordnung vom 8. Juni 2021 ändert die Richtlinien für Verlustersätze und führt den Lockdown‑Umsatzersatz II ein, wobei dieser immer vor dem Verlustersatz beantragt werden muss.
Bundesministerium für Finanzen6/8/2021XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die 252. Verordnung vom 8. Juni 2021 ändert die Richtlinien für Verlustersätze und führt den Lockdown‑Umsatzersatz II ein, wobei dieser immer vor dem Verlustersatz beantragt werden muss.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung basiert auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes und ändert die bestehenden Richtlinien zur Gewährung von Verlustersätzen.
  • In Punkt 4.4.2 wird die Formulierung „Lockdown‑Umsatzersatz“ um den Zusatz „oder ein Lockdown‑Umsatzersatz II“ erweitert.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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9 - Wien



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