<!--[-->5. Novelle zur COVID‑19‑Öffnungsverordnung – neue Auflagen für Inhaber, Betreiber und Veranstaltungszeiten<!--]-->
5. Novelle zur COVID‑19‑Öffnungsverordnung – neue Auflagen für Inhaber, Betreiber und Veranstaltungszeiten
Verordnung vom 09.06.2021

Zusammenfassung

Die 5. Novelle zur COVID‑19‑Öffnungsverordnung erweitert und präzisiert Regelungen für Inhaber und Betreiber von Betrieben mit Kundenkontakt sowie für die zulässigen Zeiten von Zusammenkünften.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/9/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 5. Novelle zur COVID‑19‑Öffnungsverordnung erweitert und präzisiert Regelungen für Inhaber und Betreiber von Betrieben mit Kundenkontakt sowie für die zulässigen Zeiten von Zusammenkünften.

Schwerpunkte

  • In § 10 Abs. 4a wird nach dem Wort „Für“ das Wort „Inhaber,“ eingefügt, um Inhaber von Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt einzubeziehen.
  • Nach § 10 Abs. 5 wird ein neuer Absatz 5a eingefügt, der regelt, dass die Vorgaben von Absatz 4 auch für Inhaber und Betreiber mit direktem Kundenkontakt gelten.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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