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Änderung der COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021
Verordnung vom 09.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 257/2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie hebt die Registrierungspflicht bei Vorlage eines Nachweises auf, streicht bestimmte Formulierungen im Visum‑Abschnitt, fügt eine Ausnahme für Einreisen nach § 4 hinzu, ergänzt den Impfstoff Sinovac‑CoronaVac in die Liste und legt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Kundmachung fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/9/2021XXVII
Grenze
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 257/2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie hebt die Registrierungspflicht bei Vorlage eines Nachweises auf, streicht bestimmte Formulierungen im Visum‑Abschnitt, fügt eine Ausnahme für Einreisen nach § 4 hinzu, ergänzt den Impfstoff Sinovac‑CoronaVac in die Liste und legt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Kundmachung fest.

Schwerpunkte

  • Die Registrierungspflicht entfällt, wenn ein Nachweis nach dem bestehenden Verfahren vorgelegt wird.
  • Die Formulierung „ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder“ wird aus dem entsprechenden Absatz entfernt.
Dokumente (PDFs)
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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