Zusammenfassung
Die Verordnung 257/2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie hebt die Registrierungspflicht bei Vorlage eines Nachweises auf, streicht bestimmte Formulierungen im Visum‑Abschnitt, fügt eine Ausnahme für Einreisen nach § 4 hinzu, ergänzt den Impfstoff Sinovac‑CoronaVac in die Liste und legt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Kundmachung fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/9/2021XXVII
Grenze
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 257/2021 ändert die COVID‑19‑Einreiseverordnung: Sie hebt die Registrierungspflicht bei Vorlage eines Nachweises auf, streicht bestimmte Formulierungen im Visum‑Abschnitt, fügt eine Ausnahme für Einreisen nach § 4 hinzu, ergänzt den Impfstoff Sinovac‑CoronaVac in die Liste und legt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Kundmachung fest.Schwerpunkte
- Die Registrierungspflicht entfällt, wenn ein Nachweis nach dem bestehenden Verfahren vorgelegt wird.
- Die Formulierung „ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder“ wird aus dem entsprechenden Absatz entfernt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.