<!--[-->COVID‑19‑Öffnungsverordnung 2021 – Masken‑ und Nachweispflicht<!--]-->
COVID‑19‑Öffnungsverordnung 2021 – Masken‑ und Nachweispflicht
Verordnung vom 28.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Nutzung von Masken und den Nachweis von COVID‑19‑Impfung, Genesung oder negativem Test für das Betreten geschlossener Räume und legt Pflichten für Betreiber (z. B. COVID‑19‑Beauftragte, Präventionskonzept) fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/28/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Nutzung von Masken und den Nachweis von COVID‑19‑Impfung, Genesung oder negativem Test für das Betreten geschlossener Räume und legt Pflichten für Betreiber (z. B. COVID‑19‑Beauftragte, Präventionskonzept) fest.

Schwerpunkte

  • Eintritt in geschlossene Räume ist nur zulässig, wenn ein gültiger COVID‑19‑Nachweis (Negativtest, Impfnachweis oder Genesungsnachweis) vorgezeigt wird.
  • In öffentlichen Innenräumen muss stets eine Maske getragen werden, sofern keine Ausnahme (z. B. beim Essen) gilt.
Dokumente (PDFs)
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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