<!--[-->Änderung der Psychotropenverordnung 2021 – Ergänzung von § 21 Abs. 6 und Aufnahme neuer Substanzen<!--]-->
Änderung der Psychotropenverordnung 2021 – Ergänzung von § 21 Abs. 6 und Aufnahme neuer Substanzen
Verordnung vom 29.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2021 ergänzt die Psychotropenverordnung: Sie fügt § 21 Absatz 6 hinzu, das den Inkrafttreten einer neuen Anlage regelt, und erweitert die Liste der kontrollierten Substanzen um drei neue Wirkstoffe.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/29/2021XXVII
Gesundheit
Drogenpolitik
Suchtmittelgesetz

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2021 ergänzt die Psychotropenverordnung: Sie fügt § 21 Absatz 6 hinzu, das den Inkrafttreten einer neuen Anlage regelt, und erweitert die Liste der kontrollierten Substanzen um drei neue Wirkstoffe.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz (6) wird zu § 21 der Psychotropenverordnung hinzugefügt. Er legt fest, dass die neue Fassung von Anlage 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
  • Drei bisher nicht gelistete Substanzen – Clonazolam, Diclazepam und Flubromazolam – werden in die Liste der kontrollierten Stoffe (Anlage 1, Punkt 2) aufgenommen.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Mückstein Wolfgang, Dr. © Parlamentsdirektion

Mückstein Wolfgang, Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.