Änderung der Psychotropenverordnung 2021 – Ergänzung von § 21 Abs. 6 und Aufnahme neuer Substanzen
Verordnung vom 29.06.2021Zusammenfassung
Die Verordnung von 2021 ergänzt die Psychotropenverordnung: Sie fügt § 21 Absatz 6 hinzu, das den Inkrafttreten einer neuen Anlage regelt, und erweitert die Liste der kontrollierten Substanzen um drei neue Wirkstoffe.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/29/2021XXVII
Gesundheit
Drogenpolitik
Suchtmittelgesetz
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2021 ergänzt die Psychotropenverordnung: Sie fügt § 21 Absatz 6 hinzu, das den Inkrafttreten einer neuen Anlage regelt, und erweitert die Liste der kontrollierten Substanzen um drei neue Wirkstoffe.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz (6) wird zu § 21 der Psychotropenverordnung hinzugefügt. Er legt fest, dass die neue Fassung von Anlage 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
- Drei bisher nicht gelistete Substanzen – Clonazolam, Diclazepam und Flubromazolam – werden in die Liste der kontrollierten Stoffe (Anlage 1, Punkt 2) aufgenommen.
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