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Änderung der COVID‑19‑Verordnung für Strafsachen – Terminverschiebung und neue Regelung
Verordnung vom 29.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. Juni 2021 passt die COVID‑19‑Verordnung für Strafsachen an: Der Stichtag im § 8 Abs. 1 wird von 30. Juni 2021 auf 30. September 2021 verschoben und ein neuer Absatz 16 tritt am Tag nach Kundmachung in Kraft.
Bundesministerium für Justiz6/29/2021XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 29. Juni 2021 passt die COVID‑19‑Verordnung für Strafsachen an: Der Stichtag im § 8 Abs. 1 wird von 30. Juni 2021 auf 30. September 2021 verschoben und ein neuer Absatz 16 tritt am Tag nach Kundmachung in Kraft.

Schwerpunkte

  • Das Datum im § 8 Abs. 1 wird von 30. Juni 2021 auf 30. September 2021 verschoben, um den Geltungszeitraum der Sondermaßnahmen zu verlängern.
  • Ein neuer Absatz 16 wird in § 8 eingefügt; er tritt am Tag nach Kundmachung (30. Juni 2021) in Kraft und regelt das Inkrafttreten der gesamten Novellierung.
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