Zusammenfassung
Die 282. Verordnung vom 29. Juni 2021 passt die Sondermaßnahmen im Strafvollzug zur Eindämmung von COVID‑19 an, indem sie Datumsangaben ändert und einen neuen Absatz einführt, der das Inkrafttreten ab dem 1. Juli 2021 festlegt.Bundesministerium für Justiz6/29/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 282. Verordnung vom 29. Juni 2021 passt die Sondermaßnahmen im Strafvollzug zur Eindämmung von COVID‑19 an, indem sie Datumsangaben ändert und einen neuen Absatz einführt, der das Inkrafttreten ab dem 1. Juli 2021 festlegt.Schwerpunkte
- In § 7 Abs. 1 wird die Aufzählung von Rechtsgrundlagen angepasst und das Datum von 30. Juni 2021 auf den 31. Juli 2021 geändert.
- In § 10 Abs. 1 wird das Datum von 30. Juni 2021 auf den 30. September 2021 geändert.
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