<!--[-->Verordnung zu COVID‑19‑Tests bei asymptomatischen Personen (2021)<!--]-->
Verordnung zu COVID‑19‑Tests bei asymptomatischen Personen (2021)
Verordnung vom 30.06.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass COVID‑19‑Tests bei Personen ohne Symptome nur dann von den Sozialversicherungsträgern erstattet werden, wenn sie elektronisch gemeldet wurden. Sie gilt rückwirkend vom 8. Juni 2021 bis zum 31. August 2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/30/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass COVID‑19‑Tests bei Personen ohne Symptome nur dann von den Sozialversicherungsträgern erstattet werden, wenn sie elektronisch gemeldet wurden. Sie gilt rückwirkend vom 8. Juni 2021 bis zum 31. August 2021.

Schwerpunkte

  • Eine elektronische Meldung ist Voraussetzung dafür, dass COVID‑19‑Tests bei asymptomatischen Personen von Vertragsärztinnen, -ärzten und Vertragsambulanzen erstattungsfähig werden.
  • Die Verordnung tritt rückwirkend am 8. Juni 2021 in Kraft und verliert am 31. August 2021 ihre Gültigkeit.
Dokumente (PDFs)
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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