Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass COVID‑19‑Tests bei Personen ohne Symptome nur dann von den Sozialversicherungsträgern erstattet werden, wenn sie elektronisch gemeldet wurden. Sie gilt rückwirkend vom 8. Juni 2021 bis zum 31. August 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/30/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass COVID‑19‑Tests bei Personen ohne Symptome nur dann von den Sozialversicherungsträgern erstattet werden, wenn sie elektronisch gemeldet wurden. Sie gilt rückwirkend vom 8. Juni 2021 bis zum 31. August 2021.Schwerpunkte
- Eine elektronische Meldung ist Voraussetzung dafür, dass COVID‑19‑Tests bei asymptomatischen Personen von Vertragsärztinnen, -ärzten und Vertragsambulanzen erstattungsfähig werden.
- Die Verordnung tritt rückwirkend am 8. Juni 2021 in Kraft und verliert am 31. August 2021 ihre Gültigkeit.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.