Honorarregelung für Ausdruck des Elektronischen Impfpasses und Impfzertifikate (2021)
Verordnung vom 30.06.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Honorar von drei Euro für das Ausdrucken des Elektronischen Impfpasses bzw. das Ausstellen eines COVID‑19‑Impfzertifikats fest, sofern an diesem Tag keine andere versicherte Leistung erbracht wurde. Sie gilt rückwirkend ab dem 19. Mai 2021 und begrenzt die Anzahl der zulässigen Ausgaben pro Person und Monat.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/30/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Honorar von drei Euro für das Ausdrucken des Elektronischen Impfpasses bzw. das Ausstellen eines COVID‑19‑Impfzertifikats fest, sofern an diesem Tag keine andere versicherte Leistung erbracht wurde. Sie gilt rückwirkend ab dem 19. Mai 2021 und begrenzt die Anzahl der zulässigen Ausgaben pro Person und Monat.Schwerpunkte
- Leistungserbringer*innen erhalten für jeden Ausdruck des Elektronischen Impfpasses oder jedes ausgestellte Impfzertifikat ein Honorar von drei Euro.
- Das Honorar wird nur gezahlt, wenn am selben Tag keine andere versicherte Leistung oder ein SARS‑CoV‑2‑Antigentest an den Versicherten bzw. dessen Angehörige abgegeben wurde.
Dokumente (PDFs)
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