Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Herstellung von Bürsten und Pinseln fest. Sie definiert Geltungsbereich, Arbeitszeiten, Grundlöhne, einen zusätzlichen Heimarbeitszuschlag und tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit7/1/2021XXVII
Industrie
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Herstellung von Bürsten und Pinseln fest. Sie definiert Geltungsbereich, Arbeitszeiten, Grundlöhne, einen zusätzlichen Heimarbeitszuschlag und tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet für die Herstellung und Bearbeitung von Bürsten und Pinseln, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch einen anderen Heimarbeitsvertrag geregelt ist.
- Für jede Art von Bürste bzw. Pinsel wird eine festgelegte Arbeitszeit (in Minuten) definiert, z. B. 161 Minuten für Glanzbürsten über 3 mm Bohrung.
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