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Änderung des COVID‑19‑Haftungsrahmens im Garantiegesetz 1977
Verordnung vom 02.07.2021

Zusammenfassung

Die 300. Verordnung des Bundesministers für Finanzen ändert die COVID‑19‑Haftungsregelung des Garantiegesetzes 1977, indem sie in § 2 die Bezugsangabe aktualisiert und die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert sowie in § 3 einen neuen Absatz einfügt, der das Inkrafttreten regelt.
Bundesministerium für Finanzen7/2/2021XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die 300. Verordnung des Bundesministers für Finanzen ändert die COVID‑19‑Haftungsregelung des Garantiegesetzes 1977, indem sie in § 2 die Bezugsangabe aktualisiert und die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert sowie in § 3 einen neuen Absatz einfügt, der das Inkrafttreten regelt.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung ersetzt in § 2 die alte Bezugsangabe auf das vorherige Bundesgesetzblatt (Nr. 22/2021) durch die neue Angabe (Nr. 300/2021) und verlängert damit die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021.
  • In § 3 wird ein neuer Absatz (3) eingefügt, der festlegt, dass die neue Fassung von § 2 am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft tritt, während bereits übernommene Verpflichtungen aus der vorherigen Fassung unverändert bleiben.
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