Zusammenfassung
Im Juli 2021 wurden mehrere Änderungen an der COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 vorgenommen. Sie betreffen Wortergänzungen, die Definition von Impf‑ und Genesungsnachweisen, die Einführung eines neuen § 7a sowie die Ergänzung von Ländernamen in den Anlagen. Die geänderten Bestimmungen traten am 8. Juli 2021 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/5/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Im Juli 2021 wurden mehrere Änderungen an der COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 vorgenommen. Sie betreffen Wortergänzungen, die Definition von Impf‑ und Genesungsnachweisen, die Einführung eines neuen § 7a sowie die Ergänzung von Ländernamen in den Anlagen. Die geänderten Bestimmungen traten am 8. Juli 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- In § 5 wird nach dem Wort „solchen“ die Wortfolge „oder in Österreich“ eingefügt, um klarzustellen, dass die Regelung auch für Personen gilt, die sich bereits in Österreich aufhalten.
- Der Wortlaut von § 7 Abs. 3 Z 2 wird geändert, sodass Personen mit einem Impfnachweis nach § 2 Abs. 1 Z 3 Lit. b, c oder d und mindestens 14 Tage seit ihrer letzten Impfdosis einreisen dürfen.
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