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Änderung der COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021
Verordnung vom 05.07.2021

Zusammenfassung

Im Juli 2021 wurden mehrere Änderungen an der COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 vorgenommen. Sie betreffen Wortergänzungen, die Definition von Impf‑ und Genesungsnachweisen, die Einführung eines neuen § 7a sowie die Ergänzung von Ländernamen in den Anlagen. Die geänderten Bestimmungen traten am 8. Juli 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/5/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Im Juli 2021 wurden mehrere Änderungen an der COVID‑19‑Einreiseverordnung 2021 vorgenommen. Sie betreffen Wortergänzungen, die Definition von Impf‑ und Genesungsnachweisen, die Einführung eines neuen § 7a sowie die Ergänzung von Ländernamen in den Anlagen. Die geänderten Bestimmungen traten am 8. Juli 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • In § 5 wird nach dem Wort „solchen“ die Wortfolge „oder in Österreich“ eingefügt, um klarzustellen, dass die Regelung auch für Personen gilt, die sich bereits in Österreich aufhalten.
  • Der Wortlaut von § 7 Abs. 3 Z 2 wird geändert, sodass Personen mit einem Impfnachweis nach § 2 Abs. 1 Z 3 Lit. b, c oder d und mindestens 14 Tage seit ihrer letzten Impfdosis einreisen dürfen.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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