COVID‑19‑Förderung für Non‑Profit‑Organisationen (3. NPO‑Fonds‑Richtlinienverordnung)
Verordnung vom 06.07.2021Zusammenfassung
Die 3. NPO‑Fonds‑Richtlinienverordnung legt fest, dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht rückzahlbare Zuschüsse an förderfähige Non‑Profit‑Organisationen gewähren kann, die durch die COVID‑19‑Krise Einnahmeausfälle erlitten haben. Sie definiert die Förderfähigkeit, den maximalen Gesamtbudgetrahmen von 950 Mio. € und die Antragsfristen.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport7/6/2021XXVII
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Zusammenfassung
Die 3. NPO‑Fonds‑Richtlinienverordnung legt fest, dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nicht rückzahlbare Zuschüsse an förderfähige Non‑Profit‑Organisationen gewähren kann, die durch die COVID‑19‑Krise Einnahmeausfälle erlitten haben. Sie definiert die Förderfähigkeit, den maximalen Gesamtbudgetrahmen von 950 Mio. € und die Antragsfristen.Schwerpunkte
- Die Verordnung ermöglicht nicht rückzahlbare Zuschüsse für NPOs, um Einnahmeausfälle durch die COVID‑19‑Krise zu kompensieren.
- Förderfähig sind NPOs, freiwillige Feuerwehren, Kirchen und Beteiligungsorganisationen, die seit mindestens dem 10. März 2020 bestehen, in Österreich ansässig sind und nachweislich von Einnahmeausfällen betroffen sind.
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