Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A4 Ost (Fischamend‑Bruck West)
Verordnung vom 06.07.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Abschnitte der A4 Ost zwischen km 24,72 und km 34,61 für die Geschwindigkeitsüberwachung mittels bildgebender Technik genutzt werden. Sie tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und hebt die vorherige Verordnung von 2021 auf.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie7/6/2021XXVII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Abschnitte der A4 Ost zwischen km 24,72 und km 34,61 für die Geschwindigkeitsüberwachung mittels bildgebender Technik genutzt werden. Sie tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und hebt die vorherige Verordnung von 2021 auf.Schwerpunkte
- Festlegung der Messstrecken in Richtung Ungarn von km 24,72 bis km 34,61, inklusive des Gegenverkehrsabschnitts zwischen km 25,0 und km 28,5.
- Festlegung der Messstrecken in Richtung Wien: Abschnitt a) von km 34,68 bis km 28,60 und Abschnitt b) von km 27,09 bis km 24,87.
Dokumente (PDFs)
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