Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2021 die prozentualen Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie enthält eine Tabelle mit Städten und den jeweiligen Sätzen von 1 % bis 129 %.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten7/7/2021XXVII
Verwaltungsorganisation
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2021 die prozentualen Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie enthält eine Tabelle mit Städten und den jeweiligen Sätzen von 1 % bis 129 %.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 als gesetzliche Grundlage.
- Der festgesetzte Hundertsatz wird nach § 21b Abs. 1 zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
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