Änderung der Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen
Änderung der Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten AuslagenVerordnung vom 7/14/2021
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten7/14/2021XXVII