<!--[-->Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (32. Verordnung 2021)<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (32. Verordnung 2021)
Verordnung vom 25.01.2021

Zusammenfassung

Die 32. Verordnung vom 25. Jänner 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug an, indem sie vorübergehend Freiheitsmaßnahmen verbietet und nur enge Ausnahmen zulässt.
Bundesministerium für Justiz1/25/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die 32. Verordnung vom 25. Jänner 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug an, indem sie vorübergehend Freiheitsmaßnahmen verbietet und nur enge Ausnahmen zulässt.

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut in § 5 Abs. 1 wird von „24. Jänner 2021“ auf „7. Februar 2021“ geändert, sodass die neuen Regelungen erst ab diesem Datum gelten.
  • Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum 7. Februar 2021 grundsätzlich untersagt; Ausnahmen gelten nur für unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten und für die Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung von Infrastruktur und Versorgung.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Kogler Werner, Mag. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Kogler Werner, Mag. - 64

GRÜNE

Abgeordneter zum Nationalrat

6A - Graz und Umgebung


Kunst und Kultur


Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.