Zusammenfassung
Die 32. Verordnung vom 25. Jänner 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug an, indem sie vorübergehend Freiheitsmaßnahmen verbietet und nur enge Ausnahmen zulässt.Bundesministerium für Justiz1/25/2021XXVII
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Zusammenfassung
Die 32. Verordnung vom 25. Jänner 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug an, indem sie vorübergehend Freiheitsmaßnahmen verbietet und nur enge Ausnahmen zulässt.Schwerpunkte
- Der Wortlaut in § 5 Abs. 1 wird von „24. Jänner 2021“ auf „7. Februar 2021“ geändert, sodass die neuen Regelungen erst ab diesem Datum gelten.
- Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum 7. Februar 2021 grundsätzlich untersagt; Ausnahmen gelten nur für unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten und für die Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung von Infrastruktur und Versorgung.
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