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Änderung der 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung – neue Nachweispflicht für Besucher*innen
Verordnung vom 16.07.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 321/2021 ändert die 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung: Sie streicht einige alte Bestimmungen, führt neue Nachweis‑pflichten (Test, Impfung, Genesung) für den Zutritt zu öffentlichen Orten ein und erweitert diese Pflichten auf die Nachtgastronomie.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/16/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 321/2021 ändert die 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung: Sie streicht einige alte Bestimmungen, führt neue Nachweis‑pflichten (Test, Impfung, Genesung) für den Zutritt zu öffentlichen Orten ein und erweitert diese Pflichten auf die Nachtgastronomie.

Schwerpunkte

  • Die Novellierungsanordnungen Z 5 und Z 6 werden gestrichen, sodass diese Regelungen nicht mehr gelten.
  • Für den Zutritt zu Einrichtungen wird ein Nachweis verlangt – entweder ein negatives Antigentest‑Ergebnis (max. 24 h), ein negatives PCR‑Ergebnis (max. 48 h), ein negativer Schnelltest (max. 72 h), ein Impf‑/Genesungsnachweis oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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