4. Novelle zur 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung – Änderungen bei Versammlungsregelungen
Verordnung vom 20.07.2021Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung um neue Absätze in den §§ 12 und 23. Sie legt fest, dass § 5 Abs. 1a nicht für Zusammenkünfte gilt und bestimmt das Inkrafttreten dieser Regelung zum 22. Juli 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/20/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung um neue Absätze in den §§ 12 und 23. Sie legt fest, dass § 5 Abs. 1a nicht für Zusammenkünfte gilt und bestimmt das Inkrafttreten dieser Regelung zum 22. Juli 2021.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 8 wird in § 12 eingefügt. Er bestimmt, dass § 5 Abs. 1a nicht im Zusammenhang mit Zusammenkünften gilt.
- Ein neuer Absatz 8 wird in § 23 eingefügt. Er legt fest, dass das Inkrafttreten von § 12 Abs. 8 am 22. Juli 2021 erfolgt.
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