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Änderung der COVID‑19‑Verordnung für Strafsachen (2021)
Verordnung vom 25.01.2021

Zusammenfassung

Die 33. Verordnung ändert das Datum in § 5 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz (11) zu § 8 ein, wodurch die geänderten Regelungen ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung gelten.
Bundesministerium für Justiz1/25/2021XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die 33. Verordnung ändert das Datum in § 5 Abs. 1 und fügt einen neuen Absatz (11) zu § 8 ein, wodurch die geänderten Regelungen ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung gelten.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 5 Abs. 1 wird von „24. Jänner 2021“ auf „7. Februar 2021“ korrigiert.
  • Ein neuer Absatz (11) wird zu § 8 hinzugefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 (BGBl. II Nr. 33/2021) am Tag nach Kundmachung in Kraft tritt.
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