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Drogist/Drogistin‑Ausbildungsordnung 2021
Verordnung vom 23.07.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die dreijährige Berufsausbildung zum Drogisten bzw. zur Drogistin, legt das Berufsprofil und die Prüfungsmodalitäten fest und tritt am 1. August 2021 in Kraft; einzelne Abschnitte gelten erst ab 1. Jänner 2023.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort7/23/2021XXVII
Umwelt
Bildung
Gesundheit
Arbeitsschutz
Digitalisierung

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die dreijährige Berufsausbildung zum Drogisten bzw. zur Drogistin, legt das Berufsprofil und die Prüfungsmodalitäten fest und tritt am 1. August 2021 in Kraft; einzelne Abschnitte gelten erst ab 1. Jänner 2023.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung führt den Lehrberuf Drogist/Drogistin mit einer einheitlichen dreijährigen Ausbildungsdauer ein und erlaubt die geschlechtsneutrale Bezeichnung im Lehrvertrag.
  • Das Berufsprofil umfasst fachliche Kompetenzen (Verkauf, Marketing, Einkauf, Administration) und überfachliche Kompetenzen (Qualitäts‑, Sicherheits‑ und Nachhaltigkeitsbewusstsein sowie digitale Arbeit).
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Schramböck Margarete, Dr.

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