Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die dreijährige Berufsausbildung zum Drogisten bzw. zur Drogistin, legt das Berufsprofil und die Prüfungsmodalitäten fest und tritt am 1. August 2021 in Kraft; einzelne Abschnitte gelten erst ab 1. Jänner 2023.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort7/23/2021XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die dreijährige Berufsausbildung zum Drogisten bzw. zur Drogistin, legt das Berufsprofil und die Prüfungsmodalitäten fest und tritt am 1. August 2021 in Kraft; einzelne Abschnitte gelten erst ab 1. Jänner 2023.Schwerpunkte
- Die Verordnung führt den Lehrberuf Drogist/Drogistin mit einer einheitlichen dreijährigen Ausbildungsdauer ein und erlaubt die geschlechtsneutrale Bezeichnung im Lehrvertrag.
- Das Berufsprofil umfasst fachliche Kompetenzen (Verkauf, Marketing, Einkauf, Administration) und überfachliche Kompetenzen (Qualitäts‑, Sicherheits‑ und Nachhaltigkeitsbewusstsein sowie digitale Arbeit).
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