Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen an die Landeshauptleute, sodass die Länder die Unterstützung an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher nach Bundesrichtlinien leisten. Sie gilt vom 27.07.2021 bis zum 30.06.2022.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/26/2021XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen an die Landeshauptleute, sodass die Länder die Unterstützung an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher nach Bundesrichtlinien leisten. Sie gilt vom 27.07.2021 bis zum 30.06.2022.Schwerpunkte
- Die Durchführung der im COVID‑19‑Gesetz‑Armut vorgesehenen finanziellen Hilfen wird vom Bund auf die Landesbehörden übertragen.
- Der Landeshauptmann und seine Behörden übernehmen die Auszahlung der Zuwendungen an berechtigte Personen.
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