<!--[-->Änderung der Apothekerkammer‑Wahlordnung 2001 (Verordnung 350/2021)<!--]-->
Änderung der Apothekerkammer‑Wahlordnung 2001 (Verordnung 350/2021)
Verordnung vom 03.08.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 350/2021 ändert die Apothekerkammer‑Wahlordnung 2001: Sie erlaubt virtuelle Teilnahme von Ersatzmitgliedern, verlangt persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bei wichtigen Sitzungen und nimmt kleinere Textkorrekturen vor.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/3/2021XXVII
Apotheke

Zusammenfassung

Die Verordnung 350/2021 ändert die Apothekerkammer‑Wahlordnung 2001: Sie erlaubt virtuelle Teilnahme von Ersatzmitgliedern, verlangt persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bei wichtigen Sitzungen und nimmt kleinere Textkorrekturen vor.

Schwerpunkte

  • In § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort „(Ersatzmitglieder)“ die Formulierung „persönlich oder virtuell“ eingefügt und das Wort „abwesend“ durch „weder persönlich noch virtuell anwesend“ ersetzt.
  • Ein neuer Satz wird in § 9 Abs. 6 eingefügt, der verlangt, dass mindestens die Hälfte der Ersatzmitglieder einer Kreiswahlkommission persönlich anwesend sein muss, wenn Sitzungen zur Wahl, Stimmenzählung oder Ergebnisfeststellung stattfinden.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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