6. Novelle zur 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung – Datumsänderung und neuer Absatz
Verordnung vom 19.08.2021Zusammenfassung
Die 6. Novelle zur 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung ändert das Datum in § 23 Abs. 4 von „8. Juli“ zu „27. August“ und fügt einen neuen Absatz 11 ein, der das Inkrafttreten am 20. August 2021 festlegt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/19/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 6. Novelle zur 2. COVID‑19‑Öffnungsverordnung ändert das Datum in § 23 Abs. 4 von „8. Juli“ zu „27. August“ und fügt einen neuen Absatz 11 ein, der das Inkrafttreten am 20. August 2021 festlegt.Schwerpunkte
- Das Datum in § 23 Abs. 4 wird von „8. Juli“ auf „27. August“ geändert.
- Ein neuer Absatz 11 wird zu § 23 hinzugefügt, der das Inkrafttreten der geänderten Fassung von Abs. 4 am 20. August 2021 festlegt.
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