Verlängerung der COVID‑19‑Testpflicht für asymptomatische Personen (bis 31.10.2021)
Verordnung vom 20.08.2021Zusammenfassung
Die Verordnung vom 20. August 2021 verlängert die Pflicht, asymptomatische Personen in bestimmten Sozialversicherungssystemen auf COVID‑19 zu testen, bis zum 31. Oktober 2021. Sie tritt am 1. September 2021 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/20/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 20. August 2021 verlängert die Pflicht, asymptomatische Personen in bestimmten Sozialversicherungssystemen auf COVID‑19 zu testen, bis zum 31. Oktober 2021. Sie tritt am 1. September 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Testpflicht für asymptomatische Personen wird bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.
- Die rechtliche Grundlage der Verlängerung ist in den genannten Sozialversicherungsgesetzen verankert.
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