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Änderung der COVID‑19‑Test‑Verordnung (Fristverlängerung & neuer Absatz)
Verordnung vom 20.08.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 371/2021 verlängert die Frist für COVID‑19‑Tests im niedergelassenen Bereich bis zum 31. Oktober 2021 und fügt einen neuen Absatz ein, der am 01. September 2021 in Kraft tritt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/20/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 371/2021 verlängert die Frist für COVID‑19‑Tests im niedergelassenen Bereich bis zum 31. Oktober 2021 und fügt einen neuen Absatz ein, der am 01. September 2021 in Kraft tritt.

Schwerpunkte

  • Der Ausdruck „31. August 2021“ im § 4 Abs. 1 wird durch „31. Oktober 2021“ ersetzt, sodass die Frist für die Durchführung von COVID‑19‑Tests um zwei Monate verlängert wird.
  • Ein neuer Absatz (4) wird in § 4 eingefügt. Er tritt am 01. September 2021 in Kraft und beendet die bisherige Regelung zum 31. August 2021.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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