Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im August 2021
Verordnung vom 20.08.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2021 fest, welcher Prozentsatz des Grundgehalts als Kaufkraftausgleich für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete an verschiedenen ausländischen Dienstorten zu zahlen ist.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/20/2021XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2021 fest, welcher Prozentsatz des Grundgehalts als Kaufkraftausgleich für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete an verschiedenen ausländischen Dienstorten zu zahlen ist.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956, insbesondere auf § 21b Abs. 2‑3, als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage.
- Sie gilt für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, die im August 2021 im Ausland tätig sind.
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