<!--[-->Änderung der elektronischen Labormeldeverordnung – Ausnahme für Screening‑Ergebnisse<!--]-->
Änderung der elektronischen Labormeldeverordnung – Ausnahme für Screening‑Ergebnisse
Verordnung vom 03.09.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung zur elektronischen Meldung von Laborbefunden wird geändert: Negative und ungültige Ergebnisse aus Screening‑Programmen werden von der Meldepflicht ausgenommen, und ein neuer Absatz legt das Inkrafttreten fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/3/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung zur elektronischen Meldung von Laborbefunden wird geändert: Negative und ungültige Ergebnisse aus Screening‑Programmen werden von der Meldepflicht ausgenommen, und ein neuer Absatz legt das Inkrafttreten fest.

Schwerpunkte

  • In § 1 Abs. 3 Z 5 wird ein Zusatz eingefügt, der besagt, dass negative und ungültige Laborergebnisse im Rahmen von Screening‑Programmen gemäß § 5a EpiG nicht gemeldet werden müssen.
  • In § 4 Abs. 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt, der festlegt, dass die Änderungen in § 1 Abs. 3 Z 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Mückstein Wolfgang, Dr. © Parlamentsdirektion

Mückstein Wolfgang, Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.