Zusammenfassung
Die Verordnung 39/2021 ergänzt die Regelungen zu Werbungskosten: Ein neuer Absatz 5 in § 6 stellt klar, dass die Bestimmung aus § 1 Z 9 auch gilt, wenn im Jahr 2020 wegen COVID‑19 weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst geleistet wurde.Bundesministerium für Finanzen2/1/2021XXVII
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung 39/2021 ergänzt die Regelungen zu Werbungskosten: Ein neuer Absatz 5 in § 6 stellt klar, dass die Bestimmung aus § 1 Z 9 auch gilt, wenn im Jahr 2020 wegen COVID‑19 weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst geleistet wurde.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 5 in § 6 legt fest, dass die Bestimmung aus § 1 Ziffer 9 auch gilt, wenn im Jahr 2020 weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst erbracht wurde.
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