<!--[-->1. Novelle zur 2. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung – Ausnahmen für Betriebe mit Kundenkontakt<!--]-->
1. Novelle zur 2. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung – Ausnahmen für Betriebe mit Kundenkontakt
Verordnung vom 14.09.2021

Zusammenfassung

Die 1. Novelle zur 2. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung führt einen neuen Ausnahme‑Absatz (9 1b) ein, der Betrieben mit direktem Kundenkontakt die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erspart, sofern sie einen Nachweis nach § 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 erbringen. Das neue Regelwerk tritt am 15. September 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/14/2021XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 1. Novelle zur 2. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung führt einen neuen Ausnahme‑Absatz (9 1b) ein, der Betrieben mit direktem Kundenkontakt die Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erspart, sofern sie einen Nachweis nach § 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 erbringen. Das neue Regelwerk tritt am 15. September 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Ausnahme‑Absatz (9 1b) erlaubt Betrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt, die unter § 4 Abs. 1a fallen, die allgemeinen Beschränkungen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 erbringen.
  • Ein neuer Absatz 14 in § 23 legt das Inkrafttreten des neuen § 9 (1b) auf den 15. September 2021 fest.
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