Verordnung zur Fristverlängerung und Ratenzahlung bei steuerlichen Corona‑Erleichterungen
Verordnung vom 07.01.2021Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die Frist für elektronische Steuererleichnungsanträge bis zum 31. März 2021, führt ab dem 4. März 2021 die Möglichkeit von Ratenzahlungsanträgen ein und nimmt kleinere stilistische Änderungen vor.Bundesministerium für Finanzen1/7/2021XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die Frist für elektronische Steuererleichnungsanträge bis zum 31. März 2021, führt ab dem 4. März 2021 die Möglichkeit von Ratenzahlungsanträgen ein und nimmt kleinere stilistische Änderungen vor.Schwerpunkte
- Die Frist für die elektronische Einreichung von Anträgen wird vom 31. Dezember auf den 31. März 2021 verlängert.
- Ab dem 4. März 2021 können Anträge auf Ratenzahlung nach § 323e BAO gestellt werden.
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