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COVID‑19‑Schadloshaltungsauszahlungsverordnung 2021
Verordnung vom 21.09.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die COVID‑19‑Finanzierungsagentur des Bundes Unternehmen in der Pandemie finanziell unterstützt und deren Auszahlungen auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag angerechnet werden. Sie tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen9/21/2021XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen
Sozialpolitik
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die COVID‑19‑Finanzierungsagentur des Bundes Unternehmen in der Pandemie finanziell unterstützt und deren Auszahlungen auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag angerechnet werden. Sie tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf § 3b Abs. 3 ABBAG‑Gesetz als Rechtsgrundlage.
  • Der Minister überträgt der Finanzierungsagentur die Aufgabe, Garantien nach dem Garantiegesetz von 1977 zu erbringen.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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